Satzung

des gemeinnützigen Vereins „Dresdner Kinderhilfe e.V.“ vom 30. 09.1997 in der Neufassung vom 29.11.2007, vom 26.11.2012 und vom 24.11.2014

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Dresdner Kinderhilfe e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 61 der Abgabenordnung (AO) – steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung zur Förderung der Allgemeinheit.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen der Prävention einschließlich des Kinderschutzes, der medizinischen und psychosozialen Betreuung chronisch kranker Kinder und Jugendlicher und die Förderung auf diesen Gebieten überwiegend durch die Hingabe von Geld- und Sachmitteln an geeignete gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Institutionen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Satzungszweckes. Zur Information der Allgemeinheit über den Zweck des Vereins oder zur Beschaffung von Geld- und Sachmitteln, die unmittelbar der Verwirklichung des Satzungszweckes dienen, kann der Verein Träger oder Veranstalter wissenschaftlicher oder kultureller Veranstaltungen sein. Ziel ist es, den Satzungszweck insbesondere in Dresden zu fördern.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung der räumlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie die Unterstützung von Selbsthilfeaktivitäten betroffener Familien.
(4) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt in diesem Falle der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
(4) Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam.

§ 5 Vereinsregister/Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beitragszahlung erfolgt im Lastschrifteinzugsverfahren. Das Nähere bestimmt der Verstand. Vom Erfordernis des Lastschrifteinzugsverfahrens kann mit Zustimmung des Finanzvorstandes im Einzelfall abgesehen werden.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag aus sozialen Gründen ermäßigen und Mitglieder im Übrigen zu ehrenamtlichen Mitgliedern berufen.
(3) Es bleibt den Mitgliedern unbenommen, zusätzlich freiwillige Beiträge und Spenden zu leisten.

§ 7 Rechnungsprüfung

Die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist von einem Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens neun Personen und zwar
dem Vorstandsvorsitzenden,
dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Medizinalvorstand,
dem Finanzvorstand,
dem Justitiar und
weiteren drei Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass der Gründungsvorstand, abweichend von Satz 1, aus weniger Mitgliedern besteht.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
Bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen wird der Verein durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch den Finanzvorstand vertreten. Entsprechendes gilt für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Vereins, insbesondere auch für Willenserklärungen, die gegenüber Bankinstituten oder Sparkassen abgegeben werden.
(3) Der Gründungsvorstand bleibt auf die Dauer von einem Jahr im Amt. Danach erfolgt die Wahl des Vorstandes jeweils durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren. Auf eine geheime Wahl kann verzichtet werden, wenn einem solchen Antrag keines der anwesenden Vereinsmitglieder widerspricht. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes ein Vereinsmitglied kooptieren oder die Vorstandsposition unbesetzt lassen. Die Möglichkeit der Vakanz besteht jedoch nur für die weiteren drei Vorstandsmitglieder nach Absatz 1.
(4) Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Finanzvorstand soll Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein. Er führt die erforderlichen Finanzunterlagen.
(6) Der Medizinalvorstand soll über Erfahrungen als Leiter eines pädiatrischen Krankenhauses verfügen.
(7) Werden Vorstandsbeschlüsse durch den Finanzvorstand, den Justitiar oder den Medizinalvorstand beanstandet, so bedarf der Beschluss des Vorstandes der 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Zuvor ist der entsprechende Fachvorstand zu hören.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 10 Beirat, Arbeitsausschüsse

(1) Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat, sowie für die Durchführung kurzfristiger Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen.
(2) Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen.
(3) Dem Beirat und den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören. Dies gilt insbesondere für Vertreter von Selbsthilfegruppen und Initiativen betroffener Eltern.

§ 11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Es soll sich in ausgewogenem Verhältnis aus Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und anderen Gebieten des öffentlichen Lebens zusammensetzen.
(2) Seine Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Berufung an gerechnet, berufen. Die erneute Berufung ist möglich.
(3) Der Vorstand bestimmt die jeweilige Anzahl der Kuratoriumsmitglieder. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihm Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen. Es unterrichtet sich durch die Entgegennahme regelmäßiger, mindestens jährlicher Berichte des Vorstandes über die Angelegenheiten des Vereins. Seine Mitglieder können jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins verlangen.
(5) Einmal im Jahr soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium wird hierzu vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorsitzenden verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht entsprochen, sind die Kuratoriumsmitglieder, welche die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst das Kuratorium einzuberufen.
(6) Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Alle Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen.
(7) Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.
(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung der Kuratoriumsmitglieder durch Bevollmächtigte ist zulässig.
(9) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Für die Kuratoriumsmitglieder sind Ergebnisprotokolle zu erstellen. Jedes Mitglied des Kuratoriums und des Vorstandes erhält eine Kopie der Protokolle. Die Originale werden beim Vorstand verwahrt.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen mittels elektronischer Post oder einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf den tatsächlichen Zugang der Einladung bei allen Vereinsmitgliedern kommt es nicht an.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder,
c) die Wahl der Rechnungsprüfer,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderung und über Auflösung des Vereins,
e) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem der beiden Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss die Tagesordnung fest. Durch diese Feststellung kann die Tagesordnung geändert und Tagesordnungspunkte abgesetzt werden. Gegenstände, die nicht auf der festgestellten Tagesordnung stehen, können nicht verhandelt werden, wenn 10 vom Hundert der anwesenden Vereinsmitglieder widersprechen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann auf Dritte nicht übertragen werden.
(5) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Eine Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder beschlossen werden.
(8) Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Beanstandet der Vorstandsvorsitzende oder der Justitiar einen Antrag auf Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung, so bedarf die Satzungsänderung der Mehrheit der Mitglieder des Vereins. Vor der Abstimmung ist dem Beanstandenden das Wort zur Begründung der Beanstandung zu erteilen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem der beiden Stellvertreter und von dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 13 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine freie, gemeinnützige Organisation, die es zugunsten von Kindern in Kinderheimen in Dresden, die in gemeinnütziger Trägerschaft stehen, zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.